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Vorsorge Säule 3a -➤ Anbieter und Konto wechseln

Säule 3a bei einer Bank: Wechsel des Vorsorgeprodukts oder des Vorsorgeanbieter

wechsel-konto-saeule-3a-kleinGuthaben von Säule 3a Ersparnissen können relativ einfach transferiert werden, solange sie zweckgebunden innerhalb der gebundenen Vorsorge verbleiben.

Dabei spielt es keine Rolle, ob das bestehende Guthaben zu einer anderen Bank oder innerhalb der verschiedenen Vorsorgelösungen (Konto, strukturierte Vorsorge oder Wertschriftenlösung) transferiert wird. So kann man z.B. das Guthaben eines 3a Zinskontos in eine Säule-3a Wertschriftenvorsorge wechseln und umgekehrt. Entweder bei der gleichen Bank oder aber durch einen Transfer zu einer anderen Bank. Die Bank kauft mit dem vorhandenen Sparguthaben die Wertschriften zum jeweiligen Tageskurs. Umgekehrt würde die Bank die Wertschriften zum jeweiligen Tageskurs verkaufen und dem 3a Zinskonto gutschreiben. Es gibt allerdings bisher keine Bank, die einen direkten Transfer der 3a-Wertschriften zu einer anderen Bank zulässt.

Es lohnt sich zu einem Anbieter mit einem höheren Zinssatz zu wechseln.

Eine Teilung bestehender Vorsorgeguthaben ist dabei nicht erlaubt. D.h., man darf nicht durch eine gesplittete Übertragung des Säule 3a Guthabens zusätzliche Vorsorgekonten eröffnen.

Folgendes Vorgehen sollte beim Wechsel des Säule 3a Guthabens zu einer anderen Bank beachtet werden:

1. Eröffnung einer Säule 3a Vorsorgebeziehung (Vorsorgekonto oder Wertschriftenlösung) bei der neuen Bank

2. Auflösung der bisherigen Vorsorgebeziehung. Ein Transfer von Säule 3a-Guthaben setzt die vollständige Auflösung des entsprechenden Vorsorgekontos und den Abschluss einer neuen gebundenen Vorsorgevereinbarung voraus

3. Einrichten eines allfälligen Dauerauftrags auf die neue Vorsorgebeziehung

Bei den meisten Banken ist dieser Vorgang kostenfrei. Es ist nicht möglich, nur einen Teil einer einzelnen Vorsorgebeziehung zu transferieren. Hier gilt das Motto: „entweder ganz oder gar nicht“. Bestehen mehrere Säule 3a Vorsorgebeziehungen bei einem Kreditinstitut, dann wird jede für sich behandelt.

Situation bei Erreichen des Alters 59 (Frauen) bzw. 60 (Männer) – Fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV Rentenalter

Fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters, sprich nach dem Alter 59 für Frauen bzw. Alter 60 für Männer entfällt die Gebundenheit der Gelder. D.h. ab diesem Alter kann die gesamte Leistung aus dem entsprechenden Vorsorgeverhältnis, zu welchem Zweck auch immer, bezogen werden.

Personen, die weiterhin einer AHV-pflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen, durften bis Juni 2014 keinen Transfer der Säule 3a zu einer anderen Bank oder einer Versicherung vornehmen (alte Auslegung des Gesetzes).

Eine Arbeitsgruppe der Schweizerischen Steuerkonferenz, in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen, hat diese Einschränkung überprüft und aufgehoben.

Guthaben aus 3te Säule Ersparnissen dürfen transferiert werden, solange sie zweckgebunden innerhalb der gebundenen Vorsorge verbleiben. D.h. Übertrage von Säule 3a-Konti und Policen nach dem Alter 59/60 sind zulässig.

Wurde die vertragliche Fälligkeit einer Versicherungspolice für die Zeit nach dem Alter 59/60 vereinbart, ist eine Übertragung der fälligen Leistung auf eine andere Police oder ein Säule 3a Konto nicht erlaubt. Sieht die Versicherungsgesellschaft es vor (vgl. allgemeine Versicherungsbedingungen), können diese Policen vor Vertragsablauf verlängert werden, aber nur bis längstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters und unter der Bedingung, dass die versicherte Person weiter einer AHV-pflichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Kündigungsfristen beim Wechsel des Säule 3a Vorsorgekontos

Inzwischen gibt es einige Banken, die eine Kündigungsfrist für Überträge an andere Vorsorgeanbieter eingeführt haben.

Gesetzlich stellt sich die Situation folgendermassen dar:
Laut der Verordnung BVV 3 ist die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV für die Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen durch die Vorsorgeanbieter verantwortlich. Das ESTV begründet nun, dass die Verordnung BVV 3 keine Bestimmungen zu den erwähnten Kündigungsfristen enthält. Entsprechend kann in diesen Kündigungsfristen auch keine Gesetzesverletzung feststellt werden. Zudem ist eine solche Kündigungsfrist aus steuerlicher Sicht unproblematisch. Daher ist die Kündigungsfrist als rechtmässig anzusehen.