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Gesetzliche Auflagen für die Einzahlung in die gebundene dritte Säule nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters

In welchem Rahmen dürfen Personen nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters in die Säule 3a einzahlen und einen Steuerabzug vornehmen?

ahv-alter-ueberschritten-dritte-saeule-3a-1-kleinPersonen, die über das ordentliche Rentenalter hinaus erwerbstätig sind, können bis zu 5 Jahren nach Erreichen des AHV-Rentenalters in die gebundene dritte Säule einzahlen.

Auch den Bezug der Gelder kann bis zur endgültigen Aufgabe der Erwerbstätigkeit aufgeschoben werden.

Für beide Fälle gilt dies bis maximal zur Vollendung des 69. Altersjahrs bei Frauen bzw. 70. Altersjahrs bei Männern (Stand 2021).

Inhaltsverzeichnis

Welchen Beitrag kann eine weiterhin erwerbstätige Person, nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters, in die Säule 3a einbezahlen?

Der jährliche Maximalbeitrag hängt davon ab, ob die erwerbstätige Person einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) angehört oder nicht.

a) Einzahlung und steuerliche Abzugsfähigkeit für weiterhin Erwerbstätige mit Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse)

Erwerbstätige die einer Pensionskasse angeschlossen sind, dürfen maximal den Betrag der sogenannten kleinen Säule 3a (klicken Sie hier für den aktuellen Betrag der kleinen Säule 3a) in die gebundene 3te Säule einzahlen. Die tatsächlich eingezahlten Beträge können, im Rahmen der Steuererklärung, vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

b) Einzahlung und Steuerabzug für weiterhin Erwerbstätige ohne Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse)

Erwerbstätige, die keiner Pensionskasse angeschlossen sind, dürfen bis zu 20% des Erwerbseinkommens (laut Steuererklärung), maximal aber den Betrag der sogenannten grossen Säule 3a (klicken Sie hier für den aktuellen Betrag der grossen Säule 3a) in die gebundene 3te Säule einzahlen. Die tatsächlich eingezahlten Beträge können, im Rahmen der Steuererklärung, vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Einzahlung in die Säule 3a im Jahr der definitiven Beendigung der Erwerbstätigkeit bzw. bei Erreichen des Maximalalters

Im Jahr, in dem die Erwerbstätigkeit definitiv beendet wird, darf ebenfalls in die gebundene dritte Säule eingezahlt werden. Die Höhe des Betrags hängt wiederum nur davon ab, ob die erwerbstätige Person einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) angehört oder nicht.

ahv-alter-ueberschritten-dritte-saeule-3a-2-kleinBeispiel 1:

Frau Stocker beendet am 11.11.2021 definitiv ihre unselbständige Erwerbstätigkeit (50% Pensum). Zu diesem Zeitpunkt ist sie 67 Jahre alt. Sie erzielt dabei ein Nettoerwerbseinkommen (nach Abzug AHV/IV/EO/ALV) von CHF 33'700.

Sie ist durch ihren Arbeitgeber der Pensionskasse angeschlossen. Deshalb darf sie bis maximal CHF 6'883 (Stand 2021, 2022) in die gebundene 3te Säule einzahlen. Der Maximalwert ist nicht an die Höhe des Lohns gebunden. Die tatsächlich eingezahlten Beiträge können, im Rahmen der Steuererklärung, vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Beispiel 2:

Herr Odermatt beendet am 28.9.2021 definitiv seine selbständige Erwerbstätigkeit (Beratung und Projekte für seinen ehemaligen Arbeitgeber). Zu diesem Zeitpunkt ist er 68 Jahre alt.

Er erzielt bis dahin ein Nettoerwerbseinkommen (nach Abzug AHV/IV/EO) von CHF 17'200. Er ist keiner Pensionskasse angeschlossen. Deshalb darf er bis zu 20% (= maximal CHF 3'440) in die Säule 3a einzahlen. Das steuerbare Einkommen reduziert sich durch den tatsächlich eingezahlten Betrag entsprechend.

Nachweis der Erwerbstätigkeit

Die Vorsorgeanbieter (Banken, Versicherungen) verlangen einen Nachweis der weiterführenden Erwerbstätigkeit über das AHV-Alter hinaus.

Unselbständige Arbeitnehmer können diesen Nachweis z.B. durch den Arbeitsvertrag oder eine Lohnabrechnung erbringen.

Selbstständig Erwerbstätige können den Nachweis z.B. durch den Handelsregisterauszug etc. erbringen.

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