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Vorsorge Säule 3a -➤ Rückerstattung Quellensteuer Arbeitnehmende

Quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende (ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung C) dürfen in die Säule 3a einzahlen. Die Rückerstattung der Quellensteuer erfolgt nur auf Basis eines offiziellen Gesuchs hin.

Ausländische Arbeitnehmer zahlen bis zum Erhalt der Niederlassungsbewilligung C die sogenannte Quellensteuer. Diese wird monatlich durch den Arbeitgeber vom Lohn in Abzug gebracht und an das zuständige Steueramt überwiesen.

saeule-3a-versicherung-beratung-1-kleinDie Quellensteuer wird bei der Mehrzahl aller in der Schweiz lebenden Ausländer angewendet, die keine Niederlassungsbewilligung vorzeigen können. Ausnahmen bilden Ehepaare (analog auch eingetragene Partnerschaften), wenn einer der Ehepartner Schweizer Staatsbürger ist oder eine Niederlassungsbewilligung C besitzt. In diesem Fall wird das Ehepaar nach dem ordentlichen Verfahren besteuert. Sind die Bruttoeinkünfte eines Quellensteuerpflichtigen in einem Kalenderjahr höher als der durch die jeweilige kantonale Finanzdirektion festgelegte Grenzbetrag (in Zürich z.B. CHF 120'000), wird eine nachträgliche Veranlagung für das gesamte Einkommen und Vermögen durchgeführt. Die bereits bezahlte Steuer wird angerechnet. Der Steuerpflichtige wird somit der ordentlichen Besteuerung unterworfen.

Wenn Sie Grenzgänger oder Wochenaufenthalter sind, dann finden Sie hier ausführliche Informationen

Vorgehen zur Rückforderung der Quellensteuer bei Einzahlung in die Säule 3a

Ausländischer Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung C dürfen selbstverständlich die Einzahlungen in die gebundene 3. Säule, im Rahmen der gesetzlichen Maximalbeiträge, vom steuerbaren Einkommen abziehen. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer nachträglichen Korrektur oder Neuveranlagung der bereits bezahlten Quellensteuer. Die Quellensteuer wird vom kantonalen Steueramt, aufgrund der Abzüge, neu errechnet und die Differenz wird vollumfänglich zurückerstattet.

steuern-sparen-saeule-3a-kleinVoraussetzung für die Rückerstattung der zu viel bezahlten Quellensteuern, ist die Einreichung eines schriftlichen Gesuches. In den allermeisten Kantonen muss das Gesuch bis spätestens Ende März des Folgejahres eingereicht werden, da es sonst zu einer Ablehnung kommt und die zu viel gezahlte Quellensteuer verloren ist. Grundlage für die steuerliche Abzugsfähigkeit ist die von der Bankstiftung bzw. Versicherung ausgestellte Einzahlungsbescheinigung. Diese wird automatisch, am Anfang des Folgejahrs per Post zugestellt und muss dem Rückerstattungsgesuch beigelegt werden.

Die kantonalen Steuerämter stellen auf ihren Internetseiten Vorlagen bzw. Rückerstattungsgesuche (Antrag auf Neuveranlagung) zum Download bereit. Diese müssen nur noch ausgefüllt und zusammen mit der Säule 3a Einzahlungsbestätigung fristgerecht verschickt werden.

Die folgende Grafik verdeutlicht das Vorgehen:

vorgehen rueckerstattung quellensteuer saeule 3a

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