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Freie Vorsorge Säule 3b -➤ Steuern bei Lebensversicherungen

Steuerliche Hintergrundinformationen im Zusammenhang mit der Einzahlung und Auszahlung von Lebensversicherungen in der freien Vorsorge Säule 3b

Dürfen die Prämien von der Steuer abgezogen werden?

Bei Versicherungen der ungebundenen bzw. freien Vorsorge 3b können die Prämien im beschränkten Rahmen vom Einkommen abgezogen werden (steuerlicher Pauschalabzug). Zu den Altersvorsorgeprämien (hier konkret Versicherungsprämien) müssen allerdings die Prämienbeiträge für Kranken- und Unfallversicherungen addiert werden, so dass der pauschale Abzug leider schnell erreicht wird. Dieser kann im gesetzlichen Rahmen, aufgrund der Steuererklärung, vom Einkommen abgezogen werden. In der Steuererklärung befindet sich das unter Abzüge für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien.

Leistungen aus einer vermögensbildenden Kapitalversicherung mit periodischen Prämien (gemischte Lebensversicherung)

Vermögensbildende Kapitalversicherungen mit periodischen Prämien (gemischte Lebensversicherungen) sind rückkaufsfähige Lebensversicherungen, deren Auszahlung bis zum Umfang des vertraglich definierten Erlebensfallkapitals, sowohl bei Vertragsablauf und auch beim vorzeitigen Rückkauf, Kantons- und Bundessteuer befreit ist.

Kapitalversicherung mit Einmalprämie

Die Auszahlung einer Kapitalversicherung mit Einmalprämie ist Kantons- und Bundessteuer befreit, wenn:

  • die Auszahlung der Versicherungsleistung nach dem 60. Lebensjahr erfolgt und
  • mit einer mindestens fünfjährigen Vertragslaufzeit abgeschlossen wurde und dabei
  • spätestens im 66. Altersjahrs abgeschlossen wurde

Risikoversicherungen

Die Kapitalleistung aus einer Risikoversicherung ist Kantons- und Bundessteuer pflichtig. Durch den Vorsorgecharakter von Risikoversicherungen, unterliegen sie aber einer getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer zum reduzierten Satz von 40% des Kantonsteuertarifs und 20% des Bundessteuertarifs.

Rentenversicherungen

Zusatzeinkünfte aus Rentenversicherungen sind bei den Kantons- und Bundessteuern zu 40% steuerbar.

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