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Gesetzliche Auflagen und Vorgehensweise bei der Scheidung im Rahmen der dritten Säule 3a

Was geschieht mit dem gebundenen Säule 3a Vorsorgekapital bei Trennung bzw. Scheidung?

dritte-saeule-3a-scheidung-kleinBei der gebundenen Säule 3a wird, im Gegensatz zur ersten Säule (AHV) und zweiten Säule (Pensionskasse), das eheliche Güterrecht angewendet. Das bedeutet, dass das bei einer Scheidung vorhandene Vorsorgekapital nach den Bestimmungen des Güterrechts geteilt wird. Es ist dabei unwichtig, ob das gebundene Kapital bei einer Bank oder einer Versicherung angelegt ist.

Das zu teilende Vorsorgekapital bleibt weiterhin gebunden und muss vom Vorsorgeträger (Bank, Versicherung) an eine Einrichtung der Säule 3a oder der 2. Säule (Vorsorgeeinrichtung) überwiesen werden. Wenn bei der Teilung ein gesetzlich erlaubter Grund zum Vorbezug geltend gemacht wird, dann darf in diesem Zusammenhang auch eine Barauszahlung vorgenommen werden.

Keine Besteuerung bei Übertragung

Die Übertragung, des geteilten Vorsorgekapitals, an eine Einrichtung der dritten Säule 3a oder 2. Säule löst keine Steuerpflicht aus. Der Ehegatte, der einen Teil des Vorsorgekapitals erhält und in seine Pensionskasse übertragen lässt, kann diese Einzahlung nicht als Einkaufsbeitrag deklarieren und nicht steuerlich in Abzug bringen.

Scheidungsurteil klärt abschliessend

scheidungsurteil-saeule-3a-aufteilung-kleinDie Teilung des Vorsorgekapitals kann vom Vorsorgeträger (Bank, Versicherung) nur aufgrund eines rechtskräftigen Scheidungsurteils vorgenommen werden. Die genaue Aufteilung des Säule 3a Kapitals muss darin explizit erwähnt sein.

Das Vorsorgekapital kann dem entsprechenden Ehegatten ganz oder teilweise abgetreten oder vom Gericht zugesprochen werden.

Verteilung der dritten Säule 3a bei ordentlichem Güterstand (Errungenschaftsbeteiligung), wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wurde

Mit der Heirat untersteht jedes Ehepaar von Gesetzes wegen dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Dieser Güterstand kann nur durch einen Ehevertrag geändert werden.

Bei der Scheidung hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe gesparten Vorsorgekapitals des anderen Ehegatten (Errungenschaft). Stehen den Ehegatten gegenseitige Ansprüche zu, weil beide Ehepartner berufstätig waren und in die Säule 3a einzahlen durften, wird nur der Differenzbetrag geteilt.

Situation während der Trennungszeit

In der Zeit des Getrenntlebens gilt weiterhin der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Jeder Ehepartner hat hälftig Anspruch auf das neu gesparte Vorsorgekapital (Errungenschaft).

Das eheliche Vermögen wird erst im Zeitpunkt der Scheidung aufgeteilt. D.h., wenn das Geld, das während der Trennungszeit eingezahlt wird, nicht aus dem persönlichen Eigengut (z.B. Erbschaft, Ersparnisse von vor der Ehe) stammt, wird es ebenfalls geteilt. Das gebundene dritte Säule Vorsorgekapital fällt damit in diejenige Gütermasse (Eigengut oder Errungenschaft), aus der die Einzahlungen erfolgt sind. Lohn und Gehalt gelten als Errungenschaft.

Verteilung der Säule 3a bei Gütertrennung auf Basis eines Ehevertrags

Wurde im Rahmen eines Ehevertrags Gütertrennung vereinbart, muss die Säule 3a nicht geteilt werden.

Scheidung nachdem der Vorsorgefall eingetreten ist (nach ordentlichem Bezug der Säule 3a)

Wird durch einen Ehevertrag nichts anderes geregelt, findet keine Teilung des Vorsorgekapitals statt, wenn es aufgrund des ordentlichen Bezugs bereits ausgezahlt wurde.

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