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Gebundene Vorsorge 3a - Wechsel der Bank oder der Vorsorgelösung

Säule 3a bei einer Bank: Wechsel des Vorsorgeprodukts oder des Vorsorgeanbieter

Guthaben von 3te Säule Ersparnissen können relativ einfach transferiert werden, solange sie zweckgebunden innerhalb der gebundenen Vorsorge verbleiben.

Dabei spielt es keine Rolle, ob das bestehende Guthaben zu einer anderen Bank oder innerhalb der verschiedenen Vorsorgelösungen (Konto, strukturierte Vorsorge oder Wertschriftenlösung) transferiert wird. Es lohnt sich zu einem Anbieter mit einem höheren Zinssatz zu wechseln.

Folgendes Vorgehen sollte beim Wechsel zu einer anderen Bank beachtet werden:

1. Eröffnung einer Säule 3a Vorsorgebeziehung (Vorsorgekonto, strukturierte Vorsorge oder Wertschriftenlösung) bei der neuen Bank

2. Auflösung der bisherigen Vorsorgebeziehung

3. Einrichten eines allfälligen Dauerauftrags auf die neue Vorsorgebeziehung

Bei den meisten Banken ist dieser Vorgang kostenfrei. Es ist nicht möglich, nur einen Teil einer einzelnen Vorsorgebeziehung zu transferieren. Hier gilt das Motto: „entweder ganz oder gar nicht“. Bestehen mehrere Säule 3a Vorsorgebeziehungen bei einem Kreditinstitut, dann wird jede für sich behandelt.

Kündigungsfristen beim Wechsel des 3te Säule Vorsorgekontos

Inzwischen gibt es einige Banken, die eine Kündigungsfrist für Überträge an andere Vorsorgeanbieter eingeführt haben.

Gesetzlich stellt sich die Situation folgendermassen dar:
Laut der Verordnung BVV 3 ist die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV für die Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen durch die Vorsorgeanbieter verantwortlich. Das ESTV begründet nun, dass die Verordnung BVV 3 keine Bestimmungen zu den erwähnten Kündigungsfristen enthält. Entsprechend kann in diesen Kündigungsfristen auch keine Gesetzesverletzung feststellt werden. Zudem ist eine solche Kündigungsfrist aus steuerlicher Sicht unproblematisch. Daher ist die Kündigungsfrist als rechtmässig anzusehen.

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