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Gebundene Vorsorge 3a - Rückwirkende Einzahlungen (Nachzahlung) in die 3. Säule

Was geschieht, wenn ich im letzten Jahr vergessen habe in die dritte Säule 3a einzuzahlen bzw. aus finanziellen Gründen nicht den vollen Betrag einzahlen konnte? Darf ich das nachholen?

Diese oder ähnliche Fragen werden immer wieder gestellt. Einige Personen verpassen ganz einfach den Einzahlungstermin und andere haben gerade den Maximalbetrag nicht zur Hand.

rueckwirkende-einzahlung-saeule-3a-kleinDer Gesetzgeber hat diesen Fall eindeutig geklärt. Rückwirkende Einzahlungen (Nachzahlung) in die gebundene dritte Säule sind nicht erlaubt. Weder vollständig noch in Teilbeträgen des Maximalbetrags.

Die Säule 3a Einzahlungen und damit die steuerliche Abzugsfähigkeit ist immer nur für die laufende Steuerperiode erlaubt. Diese beginnt bei unselbstständigen Personen jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.

Letzte Einzahlung möglichst bis Mitte Dezember vornehmen

SchneeZu beachten ist, dass die verschiedenen Vorsorgeanbieter (Bank oder Versicherung) am Jahresende immer viele Einzahlungen bewältigen müssen.

Man sollte deshalb spätestens vor Weihnachten die (letzte) Zahlung für die 3. Säule anweisen.

So bleibt dem Vorsorgeanbieter genügend Zeit zur Verbuchung des Geldes innerhalb der laufenden Steuerperiode.

Bitte beteiligen Sie sich an der Umfrage zur Säule 3a

Vorsorge-3a hat eine Umfrage über die Säule 3a lanciert

umfrage-saeule-3a-kleinBitte geben Sie uns die Möglichkeit wichtige Tendenzen der privaten Vorsorge Säule 3a zu erfassen und zu analysieren.

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