Gebundene Vorsorge 3a - Wer darf die Säule 3a nutzen?
Wer darf die Säule 3a nutzen?
Grundsätzlich kann jeder die Säule 3a nutzen, der in der Schweiz erwerbstätig ist. Zusätzlich steht sie Personen offen, die Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen. Die Säule 3a ist fakultativ und zeichnet sich durch eine steuerliche Bevorteilung aus. Beiträge sind, im Rahmen der Limiten, vom übrigen Einkommen abzugsfähig.
Die Gruppe der berechtigten Erwerbstätigen unterteilt sich in die angestellten Arbeitnehmenden und die selbständigerwerbenden Personen.
Für angestellte Arbeitnehmende bildet die gebundene Vorsorge 3a eine Ergänzung zur 1. (staatliche Vorsorge) und 2. Säule (berufliche Vorsorge).
Bei selbständigerwerbenden Personen, für die die berufliche Vorsorge freiwillig ist, dient die Säule 3a als Ersatz zur beruflichen Vorsorge.
Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen bzw. Partner, die erwerbstätig oder selbstständigerwerbend sind und Beiträge in die Säule 3a leisten, können jeweils beide die steuerlichen Vorteile für sich beanspruchen.
Grenzgänger mit Wohnsitz im Ausland, die für einen Arbeitgeber in der Schweiz arbeiten, dürfen ebenfalls in die Säule 3a einzahlen. Es ist dabei unwesentlich, ob die obligatorische Altersvorsorge in der Schweiz oder im Ausland getätigt wird.
Ausgeschlossen sind Personen ohne Erwerbseinkommen. So sind z.B. Hausfrauen, Hausmänner, Privatiers von der gebundenen Vorsorge 3a ausgenommen.
Berechtigte Personen im Überblick:
- Arbeitnehmende mit AHV-pflichtigen Einkommen
- Grenzgänger mit Wohnsitz im Ausland, die für einen Arbeitgeber in der Schweiz arbeiten
- Selbstständigerwerbende
- Arbeitsuchende mit Taggeldanspruch
