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Gebundene Vorsorge 3a - Grundlagen zur Bestimmung der 3. Säule Maximalbeträge von angestellten und selbständigen Personen

Der jährliche Maximalbeitrag hängt davon ab, ob die steuerpflichtige Person einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) angehört oder nicht

So kann eine selbständig erwerbstätige Person durchaus in der 2. Säule versichert sein (= einer Pensionskasse angehören), eine unselbständig (angestellt) erwerbstätige hingegen nicht, weil das Jahreseinkommen den unteren Grenzwert der beruflichen Vorsorge nicht erreicht.

Grundlagen zur Bestimmung der Maximalbeträge 3te Säule:

  • Ein AHV/IV-pflichtiges Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen muss erzielt werden
    • Variante 1 berechtigt zur Einzahlung in die sogenannte kleine Säule 3a: Anschluss an 2. Säule (Pensionskasse), egal ob die Person unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist
    • Variante 2 berechtigt zur Einzahlung in die sogenannte grosse Säule 3a: Ohne Anschluss an die 2. Säule

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