www.vorsorge-3a.ch
Vorsorgewissen auf den Punkt gebracht!

Gebundene Vorsorge 3a - Begünstigung und Erbfolge: Gesetzliche Vorgaben zur Auszahlung der 3ten Säule beim Tod des Vorsorgenehmers

Beim Todesfall des Vorsorgenehmers wird das Säule 3a Kapital in einer festgelegten, gesetzlichen Begünstigung an die Begünstigten vererbt und ausgezahlt

Auszahlung der dritten Säule bei Pensionierung oder Frühpensionierung

Erreicht der Vorsorgenehmer das ordentliche AHV-Rentenalter oder entscheidet er sich für die Frühpensionierung, dann wird das Kapital einzig und allein an den Vorsorgenehmer ausgezahlt.

Vorzeitiges Ableben (Tod) des Vorsorgenehmers – Regelung der Erbfolge in der Begünstigtenordnung für die Auszahlung der 3. Säule

beguenstigung auszahlung todesfall saeule 3a kleinStirbt der Inhaber der gebundenen Säule 3a, so ist das Kapital nach einer gesetzlich vorgegeben Regelung, der sogenannten Begünstigung bzw. Begünstigtenordnung, vom Vorsorgeträger (Bank, Versicherung) an den bzw. die Begünstigten auszuzahlen. Hierfür massgebend ist die Verordnung BVV 3.

Die folgende Reihenfolge 1 bis 2 darf dabei nicht geändert werden. Falls es die Personen aus 1 und 2 nicht gibt, dann können die Personen der Positionen 3 bis 5 beliebig bedacht werden.

1. Absoluten Vorrang hat der überlebende Ehegatte oder die überlebende, eingetragene Partnerin oder der überlebende, eingetragene Partner. Diese Personen erhalten immer 100% des Vorsorgekapitals zur Auszahlung.

2. Ohne Ehegatte bzw. eingetragene Partnerin bzw. Partner geht die Begünstigung, in der dargestellten Reihenfolge, auf die folgenden Erben über:

  • Die direkten Nachkommen oder
  • Natürliche Personen, für deren Unterhalt der Verstorbene massgeblich aufkam oder
  • Personen, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt haben oder
  • Personen, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen müssen

saeule-3a-vertrag-unterschrift-kleinSollte es aufgrund der Lebenssituationen mehrere Erben wie in Punkt 2 beschriebenen Personen geben, darf der Vorsorgenehmer eine oder mehrere begünstigte Personen aus dieser Gruppe bestimmen und deren Ansprüche (Anteile am Vorsorgekapital in Prozent) näher bezeichnen. Das Erbe muss in diesem Fall gesamthaft 100% ergeben.

3. Die Eltern.

4. Die Geschwister.

5. Die übrigen Erben wie im Testament erwähnt.

Es ist sinnvoll die Begünstigung für Säule 3a erbberechtigte Personen schriftlich festzuhalten und damit die Auszahlung zu bestimmen

Damit im Todesfall auch tatsächlich Klarheit herrscht, bieten die Vorsorgeträger (Banken und Versicherungen) Formulare an, welche bereits zu Lebzeiten die Begünstigtenordnung und damit die Erbfolge definieren.
Dieser Service ist zu empfehlen zur:

Suchen und finden Sie Ihren Vorsorge- und Finanz-Experten direkt hier:

Postleitzahl / Ort / Firma / Name