Wie sicher ist die gebundene Vorsorge Säule 3a?
Wie sicher sind Ihre Säule 3a Ersparnisse (Einlegerschutz - Einlagensicherung)?
Die Finanzkrise hat auch die Schweiz erfasst. Vor allem die Grossbanken haben bei internationalen Finanzspekulationen mitgemischt und dabei kräftig verloren. Dadurch sind die betroffenen Banken teilweise in existenzielle Schwierigkeiten gelangt.
Generelle Ersparnisse und Vorsorgegelder sind separat geschützt
Das Schweizerische Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen sieht vor, dass Ersparnisse bei einer Bank bis zu CHF 100'000 pro Einleger privilegiert werden. D.h. Im Falle des Konkurs erhält der Einleger bis zu CHF 100‘000 vor allen anderen Gläubigern ausgezahlt. Beträge, die diese Limite übersteigen, fallen in die 3. Konkursklasse.
Die übersteigenden Forderungen sind unter Umständen (z.B. Guthaben von CHF 130‘000) nur teilweise gedeckt. Übersteigen die Ersparnisse also CHF 100’000, könnten diese verloren sein. Man spricht hierbei von Einlegerschutz (Einlagensicherung). Der Einlegerschutz gilt pro Kunde und nicht pro Konto.
Was passiert mit der 3. Säule bei einem Konkurs der Bank?
Inhaber von Säule 3a Vorsorgeersparnissen sind im Fall eines Bankkonkurses ab dem 1.1.2009 durch gesetzliche Massnahmen, zusätzlich (unabhängig) zum oben erwähnten Einlegerschutz, bis zu einem Betrag von CHF 100’000 geschützt. Dieser Schutz ist ebenfalls im Schweizerischen Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Absatz 4) verankert. Vorerst ist dieses Zusatzprivileg gesetzlich bis zum 31.12.2010 limitiert. Er gilt pro Kunde und nicht pro Konto.
Allerdings muss beachtet werden, dass Freizügigkeitsgelder dazu gerechnet werden, falls diese bei der gleichen Bank angelegt wurden. Der Maximalbetrag (falls erreicht) wird innert drei Monaten nach der Zahlungsunfähigkeit der Bank ausbezahlt. Beträge, die die Limite übersteigen, fallen in die 3. Konkursklasse. Die Forderungen sind unter Umständen (z.B. Guthaben von CHF 130‘000) nur teilweise gedeckt. Übersteigen die gebundenen Vorsorge Gelder CHF 100’000, könnten diese also verloren sein.
Jede in der Schweiz domizilierte Bank untersteht der Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission EBK. Säule 3a Gelder, die von einer Stiftung bei einer Bank angelegt werden, gelten ebenfalls als Einlagen des einzelnen Vorsorgenehmers.
Situation bei Banken mit Staatsgarantie
Bei allen Kantonalbanken (Ausnahmen: Waadt, Bern, Genf) garantiert der jeweilige Kanton für sämtliche Einlagen (Ersparnisse, Säule 3a und Freizügigkeitsvermögen), auch diejenigen die je CHF 100‘000 gesamthaft übersteigen.
Fazit
Da es grundsätzlich erlaubt ist Vorsorgebeziehungen bei unterschiedlichen Banken zu führen, empfiehlt sich eine dahingehende Diversifizierungsstrategie. Der Einlegerschutz von CHF 100‘000 gilt pro Kunde und nicht pro Konto bei der gleichen Bank.
Siehe auch: Gebundene Vorsorge 3a - Steuerliche Behandlung
Falls Sie bereits mehr als CHF 100’000 angespart haben, eröffnen Sie am besten eine neue Beziehung bei einer anderen Bank und lassen die bestehende Vorsorgebeziehung ruhen. Die Verzinsung läuft dabei weiter. Die Kontobeziehung bei der neuen Bank geniesst dann wiederum einen privilegierten Einlageschutz von CHF 100‘000.
Freizügigkeitsleistungen gelten ebenfalls als Vorsorgeguthaben. Legen Sie diese bei einer anderen Bank an. So sind die Gelder optimal gesichert.
Für die Auswahl der geeigneten Bank siehe: Zinsvergleich / Renditevergleich Säule 3a Vorsorgekonten
