Gebundene Vorsorge 3a - Bezugsmöglichkeiten
Wann darf ich die gebundenen Säule 3a Gelder beziehen?
Aufgrund der steuerlichen Priviligierung gibt es gesetzlich limitierte Bezugsmöglichkeiten. Man unterscheidet zwischen vorzeitigen und ordentlichen Bezug.
Inhaltsverzeichnis
A) Vorzeitiger Bezug
Vorzeitiger Bezug bedeutet, dass das Kapital vor der eigentlichen Pensionierung entnommen wird. Dabei zeigt die Vorsorge bei Banken eindeutige Vorteile. Dort können, ohne Kostenfolge, die aktuell vorhandenen Säule 3a Gelder entnommen werden. Anders verhält es sich, wenn eine Vorsorgepolice 3a bei einer Versicherung abgeschlossen wurde. Eine vorzeitige Auflösung der Police ist meist mit Verlusten verbunden, weil bei der Versicherung Geld zur Abdeckung des Risikos, der Kosten sowie der Verkaufsprovision abgezweigt wird. Ist die vorbeziehende Person verheiratet oder lebt sie in einer eingetragenen Partnerschaft, so ist der Vorbezug nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt. Wird die Zustimmung verweigert (z.B. bei Scheidungsstreitigkeiten), so kann die vorbeziehende Person das Gericht befragen.
Folgende Ausnahmen rechtfertigen den Vorbezug der gebundenen Vorsorge:
- 1. Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum oder Rückzahlung von bestehenden Hypotheken
- 2. Für den Einkauf in eine Pensionskasse
- 3. Bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder Wechsel der bisherigen selbständigen Erwerbstätigkeit
- 4. Beim endgültigen Verlassen der Schweiz (Auswanderung)
- 5. Bezug einer Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung und das Invaliditätsrisiko ist nicht mit einer Zusatzversicherung abgesichert
1. Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum oder Rückzahlung von bestehenden Hypotheken.
Für Details siehe Kapitel Finanzierung von Wohneigentum
2. Einkauf in die Pensionskasse
Es besteht die Möglichkeit, das Guthaben der Säule 3a in die berufliche Vorsorge (2. Säule) zu überführen. Man spricht dabei vom Einkauf in die Pensionskasse. Grundvoraussetzung ist allerdings, dass die betroffene Person aufgrund des Angestelltenstatus einer Pensionskasse angeschlossen ist.
Folgende Gründe sprechen für eine Überführung von der 3. Säule in die Pensionskasse:
- Das Guthaben bei der Pensionskasse wird besser verzinst. Der Gesetzgeber schreibt, im Gegensatz zur Säule 3a, einen Mindestzinssatz vor. Dieser wird durch den Bundesrat festgelegt. Für 2008 gilt ein Mindestzinssatz in der obligatorischen Vorsorge von 2.75%
- Durch die Einlage in die Pensionskasse wird die Rente erhöht. Der Zinseszinseffekt wirkt sich aufgrund der höheren Verzinsung besser aus
- Mit dem Einkauf in die Pensionskasse können sich die Todesfall- und Invaliditätsleistungen erhöhen, was besonders wichtig ist wenn ein Ehepartner oder eine Familie abgesichert werden müssen.
Die Entnahme von Geldern aus der Säule 3a mit umgehender Einzahlung in die Pensionskasse wird als steuerlich neutral eingestuft. Es resultiert weder eine Steuerersparnis noch eine zu zahlende Steuer. Vor dem Einkauf in die Pensionskasse empfiehlt sich die Überprüfung der finanziellen Situation der Pensionskasse. Besteht eine Unterdeckung können bei der späteren Auszahlung evtl. Verluste resultieren.
Zusätzlich gibt das Pensionskassenreglement Aufschluss über die Verteilung der eingekauften Summen. Wird das Eigenkapital für die Einzahlung in den überobligatorischen Teil vorgesehen, kann eine tiefere Verzinsung drohen. Der Gesetzgeber schreibt die Mindestverzinsung nur für den obligatorischen Pensionskassenanteilt vor. Häufig kommt dies bei Sammelstiftungen vor, die von Versicherungen angeboten werden.
3. Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wechsel der bisherigen selbstständigen Erwerbstätigkeit
Bei der Aufnahme bzw. Wechsel einer selbstständigen Erwerbstätigkeit stellt sich die Frage, welche Eigenmittel zur Verfügung stehen. Die Höhe des erforderlichen Eigenkapitals ist eng an das Risiko der vorhandenen Geschäftsidee geknüpft. Bei Vorhaben mit erhöhten Risiken kann es vorkommen, dass kein Fremdkapitalgeber gefunden wird. Häufig muss die Idee deshalb mit eigenen Mitteln finanziert werden. Zuerst sollten die eigenen (flüssigen) Mittel des zukünftigen Unternehmers zum Tragen kommen. Diese können z.B. aus Ersparnissen oder Erbvorbezügen stammen. Daneben besteht die Möglichkeit die vorhandenen Vorsorgegelder (Säule 3a sowie Pensionskassengelder) zu beziehen.
Beim Vorbezug der Säule 3a zur Aufnahme bzw. Wechsel einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen:
- Der Vorbezug ist nur innerhalb eines Jahres nach der Aufnahme bzw. des Wechsels der selbstständigen Erwerbstätigkeit möglich
- Ein Teilbezug ist nicht möglich. Es muss das gesamte Guthaben bezogen werden.
- Ein Vorbezug ist nur bei der Gründung einer Einzelfirma oder einer Personengesellschaft möglich. Nach dem Vorbezug kann die Einzelfirma, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ohne Rückzahlungspflicht in eine AG oder eine GmbH umgewandelt werden.
- Es muss eine Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse oder ein Auszug aus dem Handelsregister vorgezeigt werden (Bank oder Versicherung werden diese verlangen).
- Wenn es irgendwie möglich ist, sollte vom Vorbezug der Vorsorgegelder abgesehen werden.
- Nach dem Vorbezug und der anschliessenden Investition der Vorsorgegelder sollte umgehend wieder mit dem Aufbau der Altersvorsorge begonnen werden. Es gibt keine Garantie, dass aus dem späteren Firmenverkauf eine ausreichende Altersvorsorge resultiert.
- Der Vorbezug (besonders der Pensionskassengelder) sollte von älteren Neuunternehmerinnen und Neuunternehmer eher nicht genutzt werden. In relativ kurzer Zeit müsste die komplette Altersvorsorge erneut aufgebaut werden.
4. Verlassen der Schweiz - Auswandern
Die Regelung im Fall des Auswanderns aus der Schweiz scheint im ersten Moment etwas unübersichtlich, ist aber dennoch klar durch den Gesetzgeber geregelt. Man muss allerdings darauf achten, dass die Regelung für die Auszahlung der Gelder der 2. Säule (Pensionskasse) unterschiedlich zu den Vorsorgegeldern aus der gebundenen Vorsorge gehandhabt wird.
Für die Säule 3a gilt:
Beim Verlassen der Schweiz kann das Guthaben der gebundenen Vorsorge 3a immer bar bezogen werden. Eine Unterscheidung, ob die Auswanderung in ein EU-Land erfolgt oder nicht ist hierfür irrelevant. Geregelt ist dies im Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) und in der Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 96 vom 18. Dezember 2006, herausgegeben durch das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV.
Die Säule 3a sollte erst nach der Abmeldung in der Schweiz und der definitiven Anmeldung im Ausland vorbezogen werden. Dadurch kommt bei der Auszahlung eine Quellensteuer zur Anwendung, die vom Standort der Vorsorgegelder abhängig ist. Hat z.B. die Vorsorgestiftung, bei der die eigene Säule 3a angelegt ist, ihren Geschäftssitz im Kanton Schwyz, wird eine Quellensteuer durch den Kanton Schwyz veranschlagt. Aufgrund der unterschiedlichen Quellensteuern, die von den Kantonen festgelegt werden, kann es sich durchaus lohnen das Guthaben der Säule 3a zu einer Bankstiftung mit Sitz in einen Tiefsteuer-Kanton zu transferieren. Wer die Gelder vor der eigentlichen Auswanderung bezieht, muss das bezogene Kapital gesondert vom übrigen Einkommen versteuern. Die dabei angewendeten Steuersätze sind in den meisten Kantonen höher als die entsprechende Quellensteuer.
Für die Pensionskassengelder (2. Säule) gilt:
Achtung! Bei Pensionskassengeldern gelten bei der Auswanderung in ein EU- oder EFTA-Staat, weitergehende Vorschriften. Wichtig hierbei ist die Unterscheidung zwischen dem obligatorischen und überobligatorischen Teil der Pensionskassengelder. Der obligatorische Teil der Austrittsleistung muss einer Freizügigkeitspolice bzw. einem Freizügigkeitskonto bei einer Schweizer Bank oder Schweizer Versicherung gutgeschrieben werden. Eine Überweisung an eine ausländische Vorsorgeeinrichtung ist ausgeschlossen. Bei Eintritt in das Rentenalter beginnt dann eine Rentenzahlung oder das Geld kann vollständig ausgezahlt werden.
Ist die auswandernde Person im zukünftigen EU-Wohnland nicht pflichtversichert (den Nachweis hat die versicherte Person zu erbringen) oder wird die Austrittsleistung für den Erwerb von Wohneigentum verwendet, so ist eine Barauszahlung möglich. Der überobligatorische Teil der Austrittsleistung kann in jedem Fall ausbezahlt werden und steht zur freien Verfügung.
Erfolgt eine definitive Auswanderung in ein Nicht-EU- oder EFTA-Staat, dann können stets die gesamten 2. Säule Gelder ausbezahlt werden.
Geregelt ist dies ebenfalls im Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) und in der Mitteilung über die Berufliche Vorsorge Nr. 96 vom 18. Dezember 2006, herausgegeben durch das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV.
5. Bezug einer Invalidenrente
Das gebundene Kapital der Säule 3a darf vorbezogen werden, wenn der Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht durch eine Zusatzversicherung abgedeckt ist. Die Absicherung des Invaliditätsrisikos mit resultierender (Teil-) Erwerbsunfähig lässt sich relativ günstig mit einer reinen Risikoversicherung realisieren.
6. Tod des Vorsorgenehmers
Stirbt der Inhaber der gebundenen Säule 3a, so ist das Kapital nach einer gesetzlich vorgegeben Regelung auszuzahlen. Massgebend ist hierfür die Verordnung BVV 3. Die Reihenfolge 1 bis 2 darf nicht geändert werden.
1. Absoluten Vorrang hat der überlebende Ehegatte oder die überlebende, eingetragene Partnerin oder der überlebende, eingetragene Partner
2. Ohne Ehegatte bzw. eingetragene Partnerin/Partner geht die Begünstigung über auf:
Die direkten Nachkommen oder
- Natürliche Personen, für deren Unterhalt der Verstorbene massgeblich aufkam oder
- Personen, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt haben oder
- Personen, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen müssen
3. Eltern
4. Geschwister
5. Übrigen Erben wie im Testament erwähnt
Damit im Todesfall auch tatsächlich Klarheit herrscht, bieten die Vorsorgeträger (Banken und Versicherungen) Formulare an, welche bereits zu Lebenszeiten die Begünstigtenordnung definieren. Dieser Service ist zu empfehlen.
- Registrierung einer Lebensgemeinschaft
- Änderung der Begünstigtenordnung (Punkt 3 bis 5)
- Antrag für massgeblich unterstützte Personen
B) Ordentlicher Bezug (Pensionierung)
Die gebundenen Vorsorgegelder dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters ausgezahlt werden. Spätestens bei Erreichen des AHV-Rentenalters (64 bzw. 65 Jahre) werden sie jedoch fällig. Allerdings hat der Bundesrat beschlossen, dass ab dem 1. Januar 2008 für weiterhin Erwerbstätige, die Säule 3a, auch nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters weitergeführt werden kann.
Personen, welche ihre Erwerbstätigkeit weiterführen, können neu den Bezug der Säule 3a bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit während maximal 5 Jahren bis 69, resp. 70 Jahren aufschieben. Damit soll vermieden werden, dass Personen bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters die Säule 3a beziehen müssen. Entsprechend sollen Personen, die über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus erwerbstätig sind, auch über dieses Alter hinaus in der Säule 3a steuerbegünstigt vorsorgen können. Das heisst, die Steuerabzugsfähigkeit ist bis zum Endalter weiterhin gegeben.
Weitere Infos unter der steuerlichen Behandlung.
Auflösung mehrerer Säule 3a Beziehungen
Steuerlich sinnvoll ist eindeutig die Ansparung der gebunden Vorsorge 3a in mehreren Vorsorgeverhältnisse (z. B. Vorsorgekonto und Versicherungspolice). Diese sollten in verschiedenen Steuerjahren aufgelöst werden, da die Gelder fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter ausgezahlt werden dürfen. Da die Kapitalauszahlungen nach progressiven Tarifen besteuert werden, können so Steuerersparnisse erzielt werden. Teilauszahlungen von einem Vorsorgeverhältnis sind nicht erlaubt.
