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Gebundene Vorsorge 3a - Begünstigtenordnung

Begünstigte Personen im Rahmen der Säule 3a sind gesetzlich geregelt

A) Pensionierung oder Frühpensionierung

Erreicht der Vorsorgenehmer das ordentliche AHV-Rentenalter oder entscheidet er sich für die Frühpensionierung, dann wird das Kapital einzig und allein an den Vorsorgenehmer ausgezahlt.

B) Vorzeitiges Ableben des Vorsorgenehmers

Stirbt der Inhaber der gebundenen Säule 3a, so ist das Kapital nach einer gesetzlichen vorgegeben Regelung auszuzahlen. Hierfür massgebend ist die Verordnung BVV 3. Die Reihenfolge 1 bis 2 darf dabei nicht geändert werden.

1. Absoluten Vorrang hat der überlebende Ehegatte oder die überlebende, eingetragene Partnerin oder der überlebende, eingetragene Partner.

2. Ohne Ehegatte bzw. eingetragene Partnerin bzw. Partner geht die Begünstigung über auf:

  • Die direkten Nachkommen oder
  • Natürliche Personen, für deren Unterhalt der Verstorbene massgeblich aufkam oder
  • Personen, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt haben oder
  • Personen, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen müssen

3. Die Eltern.

4. Die Geschwister.

5. Die übrigen Erben wie im Testament erwähnt.

Damit im Todesfall auch tatsächlich Klarheit herrscht, bieten die Vorsorgeträger (Banken und Versicherungen) Formulare an, welche bereits zu Lebzeiten die Begünstigtenordnung definieren.

Dieser Service ist zu empfehlen zur:

  • Registrierung einer Lebensgemeinschaft
  • Änderung der Begünstigtenordnung
  • Beantragung für massgeblich unterstützte Personen